Post Title

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. PFLICHTEN DES VERMIETERS

1.1 Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Warndreieck, Verbandskasten, Warnweste, Warnlampe und Werkzeug zum vertragsgemäßen Gebrauch. Vor Fahrtbeginn hat der Mieter sich von der Vollständigkeit des Zubehörs zu überzeugen.
1.2 Die Schadenhaftung des Vermieters ist außer für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


2. PFLICHTEN DES MIETERS

2.1 Der Mieter verpflichtet sich, alle an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen wie z.B. Personalausweis, Führerschein, Kredit- oder EC - Karte die Voraussetzung zu schaffen, das Fahrzeug anzumieten.
2.2 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gefahren werden, soweit der jeweilige Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
2.3 Folgende Nutzungen sind dem Mieter untersagt:
a) Zur Beteiligung an Motorsportveranstaltungen und Fahrzeugtests.
b) Zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
c) Zur Weitervermietung oder Verleihung.
d) Zum Transport von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
e) Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden.
2.4 Das Zurücksetzen des Mietfahrzeuges darf grundsätzlich nur unter Einweisung durch eine seitlich hinter dem Fahrzeug befindliche Person erfolgen.
2.5 Das Fahrtziel ist dem Vermieter auf Wunsch mitzuteilen.
2.6 Bei der Anmietung eines Anhängers hat sich der Mieter vor Fahrtbeginn über die ordnungsgemäße und verkehrssichere Anbringung des Hängers zu vergewissern.


3. RESERVIERUNG, ÜBERNAHME UND ABBESTELLUNG

3.1 Reservierungen nimmt der Vermieter nur für Preisgruppen entgegen, nicht für Fahrzeugtypen. Telefonische Reservierungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Stornierungen sind 7 Tage vor Anmietung möglich, ansonsten wird der vereinbarte Mietpreis in Rechnung gestellt.
3.2 Das Fahrzeug ist spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen. Danach ist der Vermieter auch an die schriftliche Reservierung nicht mehr gebunden.
3.3 Abbestellungen müssen bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn schriftlich erfolgen. Geschieht dies nicht, kann der Vermieter für die vereinbarte Mietzeit den Grundmietzins nach dem vereinbarten Tarif zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Soweit der Vermieter das Fahrzeug in der Reservierungszeit anderweitig vermieten kann, wird dieser Zeitraum bei der Mietausfallberechnung abgezogen.
3.4 Das Mietverhältnis beginnt und endet an der Vermietstation. Bei eventuellem Hol- und Bringservice werden die Kosten separat berechnet.


4. VERSICHERUNGSSCHUTZ

Das Fahrzeug ist gem. der jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) und dem Pflichtversicherungsgesetz haftpflichtversichert. Eine Vollkaskoversicherung besteht für das gemietete Fahrzeug nicht. Der Mieter haftet bis zum jeweiligen Zeitwert des Fahrzeugs sofern er nicht ausdrücklich und durch Unterschrift im Mietvertrag bestätigt, eine Zusatzversicherung abgeschlossen zu haben. Ausgeschlossen von jeglicher Art Versicherungsschutz sind:
a) Beschädigungen durch Ladegut
b) Schäden am Mietfahrzeug, die durch Rückwärtsfahren mit dem Mietfahrzeug ohne Einweisung des Mieters verursacht worden sind (siehe Ziffer 2.4)
c) schuldhaft verursachte Schäden an den Fahrzeugaufbauten jeglicher Art
d) bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung
e) für durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit verursachte Schäden
f) durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch verursachte Schäden
g) bei Nichthinzuziehung der Polizei nach Verkehrsunfällen
h) bei falschen oder unvollständigen Schadenhergangschilderungen gegenüber dem Vermieter
i) bei Nichtmelden von Fremdbeschädigungen oder Unfällen Zusatzversicherungssschutz kann anhand der ausliegenden Versicherungstarife abgeschlossen werden. Ladegut ist nicht versichert.


5. HAFTUNG DES MIETERS

5.1 Sofern mehrere Mieter den Mietvertrag abgeschlossen haben, haften sie in Bezug auf die Erfüllung der Rückgabe und Zahlungsverpflichtungen als Gesamtschuldner.
5.2 Die Obhutspflicht des Mieters für das gemietete Fahrzeug endet, wenn der Mieter das Fahrzeug auf dem Gelände des Vermieters abgestellt hat. Sollte das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters auf dessen Grundstück oder auf öffentlichem Gelände abgestellt werden und/oder die Schlüssel des Fahrzeuges in einen Briefkasten des Vermieters eingeworfen werden, so endet die Obhutspflichten des Mieters erst mit Beginn der nächsten Öffnungszeit und Übernahme des Fahrzeugs durch den Vermieter.
5.3 Bei Überschreitung der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters wieder in seinen Besitz zu bringen.
5.4 Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, die Tagesmiete für jeden angefangenen Tag zu entrichten, zzgl. der Folgekosten für die Ersatzbeschaffung eines anderen Fahrzeuges. Der Nachweis eines geringeren Schadens des Vermieters bleibt dem Mieter offen.
5.5 Der Mieter haftet für alle selbstverschuldeten Unfälle und Beschädigungen am Mietfahrzeug. Ferner haftet er für alle Mängel an dem Fahrzeug, die schuldhaft und durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch verursacht werden.
5.6 Setzt der Mieter selbst das Mietfahrzeug ohne Einweisung zurück oder lässt er zu, dass ein anderer ohne Einweiser zurücksetzt, und wird hierdurch ein Unfall verursacht, so hat der Mieter bei schuldhaftem Verstoß gegen die Obliegenheit aus Ziffer 2.4 an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu ersetzenden Schadens, höchstens aber 1.000,00 €, zu entrichten; die Vertragsstrafe wird vereinbart, weil das Zurücksetzen eines LKWs ohne Einweisung mit einem besonders hohen Unfallrisiko verbunden ist und dadurch verursachte Haftpflichtschäden zu Erhöhungen der Versicherungsprämien führen. die mit der normalen Mietpreiskalkulation nicht mehr abgedeckt werden können. Der Nachweis eines geringeren Aufwands des Vermieters steht dem Mieter offen.
5.7 Der Mieter ist bei Unfällen aller Art verpflichtet, die Polizei zu verständigen und innerhalb von max. 24 Stunden den Vermieter von dem Unfall zu unterrichten. Bei Rückgabe des Fahrzeuges hat der Mieter über den Unfall einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, etwaige Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten und die Tagebuch-Nummer sowie die aufnehmende Polizeidienststelle. Sollte der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so wird ausdrücklich und unwiderruflich der Versicherungsschutz verwirkt.
5.8 Für die Bearbeitung eines Haftpflichtschadens wird eine Pauschalgebühr von 100.- € zzgl. MwSt. berechnet. Der Nachweis eines geringeren Aufwands des Vermieters steht dem Mieter offen.


6. MÄNGEL ODER BESCHÄDIGUNGEN

Sichtbare Mängel oder Beschädigungen hat der Mieter unverzüglich und vor Fahrtbeginn dem Vermieter anhand eines Fahrzeugabgabeprotokolls mitzuteilen. Andernfalls hat er zu beweisen, dass derartige Mängel oder Beschädigungen bei Übernahme des Fahrzeuges bereits vorhanden waren. Alle Beschädigungen, die bei Rückgabe des Fahrzeugs von der Firma KREX festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.


7. REPARATUREN

Eventuelle Reparaturen oder sonstige Hilfeleistungen, die während der Mietzeit am Fahrzeug vorgenommen werden müssen, bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Vermieters, ansonsten gehen die Kosten zu Lasten des Mieters. Bei kleineren Schäden oder Reparaturen ist es dem Mieter zuzumuten, nach Rücksprache mit dem Vermieter, die nächstgelegene Fachwerkstatt anzufahren. Nutzungsausfallentschädigung kann der Mieter nicht verlangen.


8.
ZAHLUNGSPFLICHTEN DES MIETERS

8.1 Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
8.2 Bei Übernahme des Fahrzeuges ist eine Anzahlung höher als der zu erwartende Mietpreises in bar, per EC- oder Kreditkarte zu zahlen. Der Mieter erteilt dem Vermieter die Genehmigung, evtl. Restforderungen mittels Lastschrift von seinem Konto einzuziehen oder seiner Kreditkarte zu belasten.
8.3 Der Vermieter kann für jede Mahnung eine Gebührenpauschale von € 10,- verlangen. Es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Schaden nach. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Kosten bleibt vorbehalten.
8.4 Für die Reinigung von stark verschmutzten Fahrzeugen wird eine pauschale Reinigungsgebühr von wenigstens € 25,- erhoben, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Schaden nach. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
8.5 Nach Rückgabe wird das Fahrzeug auf Kosten des Mieters durch den Vermieter wieder vollgetankt.


9. DATENSCHUTZKLAUSEL

Der Vermieter behält sich vor, die Daten des Mieters zu speichern und über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weiterzugeben, sofern
a) die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind
b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 6 Stunden nach Ablauf der Mietzeit zurückgegeben wird
c) Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen, vom Mieter gegebene Schecks, Rücklastschriften oder nicht eingelöste Wechsel vorliegen
d) das Fahrzeug zu strafbaren Handlungen benutzt wurde.


10. VERJÄHRUNG

Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen und ohne Einsicht in die Ermittlungsakte nicht festgestellt werden kann, ob eine Haftung des Mieters gegeben ist. Im Falle der Akteneinsicht wird der Vermieter den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen.

 
11. GERICHTSSTAND

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand Krefeld. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.